Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 106
§ 106 – Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
Kurz erklärt
- Eine Auskunft oder Urkunden dürfen nicht verlangt werden.
- Dies gilt, wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde zustimmt.
- Die Behörde muss erklären, dass es dem Wohl des Bundes oder Landes schadet.
- Es müssen erhebliche Nachteile für den Bund oder das Land befürchtet werden.
- Der Schutz des öffentlichen Interesses steht im Vordergrund.